Ripple-Chef nennt XRP-Klage „ungeheuerlich“ während sich der Gerichtstermin nähert

Da die nächste Phase von Ripples XRP-Klage nur noch Tage entfernt ist, bezeichnet Ripple-CEO Brad Garlinghouse die ganze Angelegenheit als „unerhört“.

Bradley Sostack reichte 2018 eine Klage ein gegen Ripple. In dieser behauptete er, das Unternehmen mit Sitz in San Francisco habe ihm XRP als nicht registriertes Wertpapier verkauft. Ripple behauptet, dass die Vorwürfe nicht begründet sind und argumentiert, dass Sostacks Klage die Verjährungsfrist verletzt.

„Meine Ansicht darüber ist ziemlich empört. Hier ist jemand der XRP, glaube ich, zwei Wochen lang hielt und nun einige Forderungen stellt. Ob XRP ein Wertpapier ist oder nicht wird nicht von einer Klage diktiert.

Offensichtlich ist die SEC der Vereinigten Staaten der Entscheider. Ich denke es ist sehr klar, daß XRP kein Wertpapier ist. Es existiert unabhängig von Ripple der Firma. Falls Ripple die Firma morgen schließen würde, würde das XRP-Ökosystem weiter bestehen. Es ist eine unabhängige Open-Source-Technologie. Vom Standpunkt des Besitzers aus betrachtet verleiht der Besitz von XRP kein Eigentum am Ripple-Eigenkapital. Und letztendlich hat XRP eine Menge Nutzen. Also ist es für mich etwas ganz anderes als ein Wertpapier“ sagte Garlinghouse in einem neuen CNBC-Interview.

Die mündliche Gerichtsverhandlung in der Sache ist für den 15. Januar geplant. Letzten September stellte Ripple einen Antrag auf Abweisung der Klage.

Die XRP-Klage hätte laut Wertpapiergesetzen schon vor langer Zeit eingereicht werden müssen um Gültigkeit zu erlangen sagt Ripple

Falls XRP tatsächlich ein Wertpapier sei, so argumentierte das Unternehmen, dann hätte Stostack seine Klage innerhalb von drei Jahren nach der Erstnotiz von XRP einreichen müssen. Dies legen die Wertpapiervorschriften so dar. Die XRP-Erstnotiz erfolgte im Jahr 2013.

Das Rechtsteam von Sostack konterte, dass die Verjährungsfrist durch die Tatsache, dass Ripple weiterhin XRP verkauft außer Kraft gesetzt wird.

Ripple schoss zurück und sagte, es sei „langläufig und weithin verstanden worden, dass die dreijährige Ruhezeit ab dem Zeitpunkt läuft, an dem ein Wertpapier zum ersten Mal öffentlich zum Verkauf angeboten wird“. Als solches, so das Unternehmen, sollte der Fall „mit Vorurteilen abgewiesen“ werden. Dies ist eine rechtliche Möglichkeit zu argumentieren, dass sie dauerhaft abgewiesen werden sollte.

Textnachweis: Dailyhodl Bild: Pixabay

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